Rahmensatzung
für die Kreisverbände im
Landesverband Pferdesport Sachsen e.V.
Fassung v. 3. November 2020
A. Vorbemerkung zur Rahmensatzung und deren Umsetzung in den KV
Der Landesverband Pferdesport Sachsen e.V. hat am 12.4.2018 eine Neufassung seiner Verbandssatzung beschlossen.
Nach §§ 4 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 a dieser Satzung sind die Kreisverbände Pferdesport (KV) ordentliche Mitglieder des Landesverbandes.
Die KV sind nach § 6 Satzung eingetragene Vereine (e.V.) nach § 21 BGB und damit rechtlich selbständig.
Da die KV jedoch neben ihrer rechtlichen Stellung als klassische Mitglieder im vereinsrechtlichen Sinne auch Aufgaben des Landesverbandes nach innen und außen wahrnehmen, ist es das Ziel des LV eine einheitliche Aufgabenerfüllung der KV im Rahmen der Satzung des LV sicherzustellen.
Die KV haben daher eine doppelte Rolle innerhalb des LV, da sie zum einen Mitglieder des LV sind, zum anderen aber auch Aufgaben des LV in ihrer Region umsetzen.
Dies setzt voraus, dass die Satzungen der KV die rechtlichen Vorgaben – sofern erforderlich – der Satzung des LV in ihre eigenen Satzungen übernehmen und diese Regelungen wiederum in den KV gegenüber den Vereinen durch- bzw. umsetzen.
Die nachfolgende Rahmensatzung soll daher den KV ein Orientierung für die eigene Satzung geben und zeigt die Regelungen auf, die von den KV zwingend in eigene Satzung übernommen werden müssen, um eine einheitliche Rechtsanwendung in den KV sicherzustellen.
Dabei wird die rechtliche Selbständigkeit der KV weder in Frage gestellt noch umgangen.
B. Rahmensatzung für KV im LV
Inhaltsübersicht
I. Grundlage des Verbandes, Gemeinnützigkeit
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- 3 Grundlagen der Arbeit des KV
II. Mitgliedschaft im KV, Rechte und Pflichten, Beitragspflichten
- 4 Mitgliedschaft im Kreisverband
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- 6 Verlust der Mitgliedschaft
- 7 Ausschuss aus dem KV
- 8 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 9 Beitragspflichten
III. Organe des Verbandes
- 10 Organe
- 11 Vergütung der Verbandstätigkeit
- 12 Die Mitgliederversammlung
- 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
- 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
- 16 Vorstand nach § 26 BGB
- 17 Erweiterter Vorstand
- 18 Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes
IV. Sonstige Regelungen
- 19 Kassenprüfung
- 20 Datenschutz
- 21 Auflösung und Vermögensbindung
- 22 Inkrafttreten
I. Grundlagen des Verbandes, Gemeinnützigkeit
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kreisverband Pferdesport Erzgebirge e.V.“ (nachfolgend „KV“).
- Er hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Annaberg-Buchholz unter VR 814 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der KV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Zweck des KV ist die Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersportes als Leistungs-, Wettkampf- und Freizeitsport.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Maßnahmen der Gesundheit und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendarbeit, durch Ausübung des Reit- und Fahrsports
- Maßnahmen zur Ausbildung von Reitern, Fahrern und Pferden
- die Durchsetzung der Interessen der Pferdesportler im Landkreis/kreisfreien Stadt u.a. gegenüber gesellschaftlichen Institutionen und dem Kreissportbund
- die Förderung der Pferdezucht, jedoch ohne dabei wirtschaftliche Interessen zu verfolgen
- die Förderung der Pferdehaltung
- den tierschutzgerechten Umgang mit den Pferden
- einen aktiven Beitrag zum Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaftspflege
- die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes „Pferd“ auch im Zusammenhang mit entsprechenden Veranstaltungen.
- Der KV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des KV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nur Mitglieder, die steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der Abgabenordnung sind, können Zuwendungen aus Mitteln des KV erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des KV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der KV ist parteipolitisch neutral.
- 3 Grundlagen der Arbeit des KV
- Der KV ist die Dachorganisation der im Landkreis Erzgebirgskreis ansässigen Vereine, die auf dem Gebiet des Pferdesportes tätig sind. Er vertritt die Interessen des Pferdesports und der regional zugeordneten Vereine in den geographischen Grenzen des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen.
- Die Kreisgrenzen können durch Beschluss des Präsidiums des Landesverbandes Pferdesport Sachsen e.V. (nachfolgend „LV“) nach Anhörung des Beirats des LV geändert werden, wenn dafür ein sachlicher Grund gegeben ist, wie z.B. die Auflösung eines KV.
- Der KV ist ordentliches Mitglied im Landesverband Pferdesport Sachsen e.V.
- Der KV erkennt die Satzung und die Ordnungen des LV für sich selbst und seine Mitglieder als verbindlich an.
- Der KV und seine Mitgliedsvereine werden in der Delegiertenversammlung des LV durch Delegierte vertreten, die in der Mitgliederversammlung des KV mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Die Wahl kann als Blockwahl durchgeführt werden. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten ergibt sich aus dem Delegiertenschlüssel in der Satzung des LV. Der KV kann darüber hinaus Ersatzdelegierte wählen. Die gewählten Delegierten des KV bleiben im Amt, bis der KV neue Delegierte gewählt hat oder ein Delegierter sein Amt gegenüber dem KV kündigt. Sofern im Einzelfall die erforderliche Anzahl der Delegierten nicht per Wahl bestimmt werden kann oder eine Wahl aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im KV nicht möglich ist, kann der Vorstand des KV per Beschluss Delegierte berufen. Die Delegierten oder Änderungen bei der Aufstellung des KV sind binnen vier Wochen namentlich mit Kontaktdaten und persönlicher E-Mail-Adresse an den LV melden, spätestens jedoch bei der Abfrage durch LV vor dessen Delegiertenversammlung.
- Wenn der KV aus organisatorischen, personellen oder rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, oder sich auflöst, oder die Gemeinnützigkeit verliert und dadurch die Mitgliedschaft im LV verliert, so entscheidet das Präsidium des LV - nach Anhörung des Beirats - welchem anderen KV die bisherigen Mitgliedsvereine des KV regional zugeordnet werden.
II. Mitgliedschaft im KV, Rechte und Pflichten, Beitragspflichten
- 4 Mitgliedschaft im Kreisverband
- Dem KV können als Mitglied angehören:
- Vereine als ordentliche Mitglieder;
- Fördernde Mitglieder;
- Die Vereine müssen als e.V. nach § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt sein.
- Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den KV und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Personen, die sich um den KV besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im KV ist schriftlich beim Vorstand des KV zu beantragen. Der KV leitet den Antrag an den geschäftsführenden Vorstand des LV weiter oder umgekehrt. Vermutlich werden die Anträge erst zum LV kommen und der leitet sie an den KV weiter.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden der Vorstand des KV und der geschäftsführende Vorstand des LV einheitlich.
- Mit der Mitgliedschaft im KV wird automatisch auch die Mitgliedschaft im LV erworben.
- 6 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss und
- Auflösung des Vereins bzw. dem Tod bei natürlichen Personen.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im KV endet automatisch auch die Mitgliedschaft im LV.
- Der Austritt kann zum 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
- Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem KV bestehen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des KV. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den KV müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
- 7 Ausschluss aus dem KV
- Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
- bei Verlust der Gemeinnützigkeit des e.V.
- wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen nach der Satzung des KV oder des LV
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des KV oder der LV
- bei nicht gezahlten Mitgliedsbeiträgen oder Rechnungen nach der Satzung oder den Ordnungen des KV oder des LV
- wegen unehrenhafter Handlungen.
- Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör).
- Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
- Die Entscheidung über den Ausschuss erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen und wird dem ausgeschlossenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zugestellt.
- Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den erweiterten Vorstand] zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen und hat keine aufschiebende Wirkung. Der erweiterte Vorstand] entscheidet endgültig.
- Nach Ablauf von einem Jahr kann von einem ausgeschlossenen Mitglied die Neuaufnahme beantragt werden.
- 8 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Verbandszweckes an Veranstaltungen des KV teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des KV zu verhalten.
- Im Übrigen gelten die Rechte und Pflichten nach der Satzung des LV entsprechend auch für die Mitgliedschaft im KV.
- Mit der Mitgliedschaft im KV unterwerfen sich die Mitglieder automatisch der Satzung des KV und des LV, sowie den Verbandsordnungen (APO, LPO, WBO) und erkennen diese an.
- 9 Beitragspflichten
- Neben den Beiträgen an den LV kann der KV beschließen, dass auch Beiträge an den KV zu entrichten sind.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beträge an den KV wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
III. Organe des Verbandes
- 10 Organe
Organe des KV sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand nach § 26 BGB
- der erweiterte Vorstand.
- 11 Vergütung der Verbandstätigkeit
Die Organe des KV üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten keine Vergütung für die geleistete Arbeit.
- 12 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des KV ist die Mitgliederversammlung (MV).
- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
- den Vertretern der Mitglieder
- dem Vorstand des KV.
- Die Mitglieder haben folgende Stimmen in der Mitgliederversammlung:
- Jeder Mitgliedsvereine hat unabhängig von der Zahl seiner Mitglieder eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Vertreter der Vereine, sofern sie nicht Vorstand nach § 26 BGB sind, müssen sich für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Bestätigung (Vollmacht) des Vorstands nach § 26 BGB ausweisen können.
- Die Pferdehaltenden Einrichtungen habe je eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Die Ehrenmitglieder habe je eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB des KV habe eine eigene Stimme in der MV und können nicht gleichzeitig ein Mitglied in der MV vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des LV
- Auflösung des KV.
- 13 Beschlussfassung der Mitglieder
- Die Mitglieder können ihre Beschlüsse fassen
- in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder
- im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. virtuelle Mitgliederversammlung)
- ohne Versammlung im Wege eines schriftlichen Umlaufverfahrens.
- Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.
- Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.
- Die Entscheidung über die Form der Beschlussfassung nach Abs. (1) trifft der Vorstand nach seinem Ermessen per einfachen Beschluss und gibt diese mit der Einberufung bzw. Einladung den Mitgliedern bekannt.
- Eine virtuelle Mitgliederversammlung findet in einem nur für die Mitglieder des Vereins zugänglichen Chatroom statt, zu dem sich die Mitglieder einzeln anmelden müssen. Die Zugangsdaten erhalten die Mitglieder spätestens zwei Tage vor der Versammlung per E-Mail durch den Verein mitgeteilt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten und nicht an dritte Personen weiterzugeben.
- Zur Durchführung des schriftlichen Umlaufverfahrens in Abweichung von § 32 Abs. 2 BGB, versendet der Vorstand nach § 26 BGB die Beschlussvorlagen an die stimmberechtigten Mitglieder per E-Mail. Die stimmberechtigten Mitglieder können innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist per E-Mail oder in Textform ihre Stimme abgeben. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
- Näheres zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Verfahren wird in der Versammlungsordnung des Vereins geregelt, die durch den Vorstand erlassen und geändert wird.
- 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und sollte im ersten Quartal durchgeführt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- es mehr als 33% der Mitglieder beantragen.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in Textform. Für den Nachweis der fristgemäßen und ordnungsgemäßen Einladung ist das fristgerechte Versenden der Einladung maßgebend. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Mit der Einberufung sind die Tagesordnung und die antragsbegründenden Unterlagen mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Dritten als Versammlungsleiter ernennen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter der Mitglieder und der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von 10 % der Anwesenden beantragt wird.
- Anträge können gestellt werden:
- von jedem Mitglied
- vom Vorstand.
- Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand des KV schriftlich eingegangen sind. Diese Anträge sind den Mitgliedern bis spätestens mit der endgültigen Tagesordnung bekanntzugeben.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
- 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Vertreter der Mitglieder, die an der MV teilnehmen, müssen das 18. Lebensjahr erreicht haben, um das Mandat ausüben zu können.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen
- 16 Vorstand nach § 26 BGB
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- Vorsitzende(r)
- Geschäftsführer (in)
- Schatzmeister (in).
- Gerichtlich und außergerichtlich wird der KV durch zwei der Vorstandsmitglieder vertreten.
- 17 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstands nach § 26 BGB;
- gewählten Vertretern
- Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er trifft sich mindestens 2-3 im Jahr zu Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
- Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der erweiterte Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der besetzen Vorstandsämtern anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.
- Der erweiterte Vorstand ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung, Erstellen eines Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen.
- Die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes beträgt 5
- Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
- Der erweiterte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf 6 Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
- Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der erweiterte Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des erweiterten Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.
- Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist unzulässig.
18 Beschlussfassung des Erweiterter Vorstands
- Der erweiterte Vorstand entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben durch Beschluss. Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst, die der Vorsitzende leitet. Bei dessen Abwesenheit beschließen die Vorstandsmitglieder, wer die Sitzung leitet.
- Der erweiterte Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
- Auch schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des erweiterten Vorstands sind zulässig. Ein in diesem Verfahren gefasster Beschluss ist wirksam, wenn ein Vorstandsmitglied nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls dem Beschluss schriftlich widerspricht. Beschlussergebnisse und Protokoll gelten am zweiten Tag nach der Absendung als zugegangen.
- Mit der Einberufung der Vorstandssitzung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. Über danach – auch während der Sitzung – hinzukommende, weitere Tagesordnungspunkte kann wirksam beschlossen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.
- Soweit sich aus dieser Satzung im Einzelfall nichts anderes ergibt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Präsenzsitzungen des erweiterten Vorstands sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einschließlich vorliegender Anträge und Antragsunterlagen einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder können einstimmig auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen verzichten. Für andere Formen der Beschlussfassung kann der Vorsitzende kürzere Fristen bestimmen. Jede Beschlussfassung ist zu protokollieren.
- Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstands.
- Die Frist zur Beschlussfassung legt der Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens fünf Arbeitstage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung um Umlaufverfahren per E-Mail an den Vorsitzenden widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als Zustimmung und das Umlaufverfahren ist gescheitert.
IV. Sonstige Regelungen
- 19 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des KV einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
- 20 Datenschutz
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verband erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den KV erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung übernimmt der KV die Datenschutzrichtlinie LV und wendet diese im KV entsprechend an.
- 21 Auflösung und Vermögensbindung
- Die Auflösung des KV kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Zur Auflösung des KV ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des KV die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
- Bei Auflösung des KV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KV an den Landesverband Pferdesport Sachsen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.
- 22 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.04.2022 beschlossen und wird wirksam mit Eintragung in das Vereinsregister.
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