Landesverband Pferdesport Sachsen e.V.
Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Sachsen
Käthe-Kollwitz-Platz 2
01468 Moritzburg Stand: 06.05.2020 – 20:00 Uhr

CORONAVIRUS:
FREISTAAT SACHSEN ERLAUBT NUTZUNG VON AUßENSPORTSTÄTTEN UNTER AUFLAGEN
Was bedeutet das für den Pferdesport?
Unsere wochenlangen Bemühungen mit der Politik und den Entscheidungsträgern aber auch die Geduld der Pferdesportler
und unser aller Konsequenz im Umgang mit dem Corona-Virus waren erfolgreich und endlich ist ein erster Schritt hin zur
Normalität getan: Ab Montag, den 4. Mai 2020 dürfen im Freistaat Sachsen Außensportstätten unter Auflagen für Sport- und Trainingsbetrieb genutzt werden. Somit darf auch in sächsischen (Pferde)sportvereinen und -betrieben wieder Sport
betrieben werden. Unter Beachtung verschiedener Auflagen zum Infektionsschutz kann der Trainingsbetrieb zunächst im
Freien wieder anlaufen. Auf die Lockerung im Sinne des Sports verständigten sich die Mitglieder der Staatsregierung am
30.4.2020 in einer Kabinettssitzung. Die Regelung schließt keine Sportarten aus, macht aber unter anderem zur Bedingung,
dass alle Teilnehmenden jederzeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Zudem soll das Training in kleinen
Gruppen stattfinden und die aktuell im Freistaat gültigen Hygienevorschriften eingehalten werden, sei es beim
Händewaschen oder der regelmäßigen Reinigung von Sportgeräten.
Grundlagen der Regelungen sind die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 30. April 2020
(Geltungsdauer vom 4. Mai bis einschließlich 20. Mai 2020) und die Allgemeinverfügung des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) vom 4. Mai 2020, Az.: 15-5422/13 - Vollzug
des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur
Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (siehe www.coronavirus.sachsen.de).
Kurzgefasst, die für den Pferdesport relevanten Inhalte der aktuellen Verordnungen im Freistaat Sachsen:
- Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen sowie sonstige Gebote und
Regelungen des Freistaates Sachsen im Wesentlichen gültig.
- Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften
eingehalten werden.
Die geltenden behördlichen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben sind dabei einzuhalten:
In Sachsen siehe dazu Allgemeinverfügung des SMS vom 4. Mai 2020, Az.: 15-5422/13, Punkt 12 und 13 –
Hygieneregeln für Außensportstätten:
o Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen die Sportstätte nicht
betreten.
o Bei Sportstätten im Freien dürfen nicht mehr als eine Person pro 20 m² Nutzungsfläche trainieren; der
Mindestabstand von 1,50 m ist zwischen den Sportlern untereinander aber auch zu den Trainern ist in
jeder Trainingseinheit sowie den Pausen einzuhalten. Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter
sind nicht erlaubt. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden.
o Der Mindestabstand zwischen den Personen von mindestens 1,50 m ist auch in den Sanitärbereichen
unbedingt einzuhalten. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander)
müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife, zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern.
o Enge Bereiche sind so umzugestalten oder der Zugang zu beschränken, dass der Mindestabstand
eingehalten werden kann.
o Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.
o Die Sportstätte darf für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden.
o Speziell für Berufssportler und Bundeskaderathleten (Training gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1-2 und Wettkämpfe
gem. § 5 Absatz 3 Nr. 1 SächsCoronaSchutzVO) sind Training und Wettkämpfe entsprechend der Vorgaben
der Bundesfachverbände durchzuführen.
Angelehnt an die Leitfäden und Veröffentlichungen der Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) empfehlen wir folgende
grundlegende Eckpunkte zum Hygiene- und Infektionsschutzmanagement sicherzustellen:
- Reduzierung/Begrenzung der Anwesenheitszeiten auf der Pferdesportanlage und die Betonung des
verantwortungsvollen Schutzes der Menschen.
- Zuschauerinnen und Zuschauer (Stichwort: Publikumsverkehr) dürfen die Sportanlage nicht betreten.
- Nachvollziehbare Dokumentation der Anwesenheitszeiten der Menschen auf der Pferdesportanlage.
- Die Anzahl der Pferde und Menschen, die gleichzeitig auf den Reitplätzen und -flächen trainieren, wird mit Blick
auf den Infektionsschutz klein gehalten und Abstand gewährleistet.
- Die Anzahl der Pferde, die in einem Stalltrakt gleichzeitig gepflegt werden, wird mit Blick auf den Infektionsschutz
klein gehalten und Abstand gewährleistet.
- Reduzierung der Kontakte auf das Minimum und Einhaltung der Mindestabstandsregeln zu anderen Personen.

- Benennung einer Person auf der Pferdesportanlage, die für die Überwachung und Beratung zu Hygiene- und
Infektionsschutzvorgaben verantwortlich ist.
- Einhaltung aller Maßgaben des Freistaates Sachsen zum Infektionsschutz, wie zum Beispiel Handhygiene.
- Besonderer Schutz der Angehörigen von Risikogruppen.
- Infektionsrisiken in allen Bereichen der Pferdesportanlage und für alle Maßnahmen und Angebote abwägen,
einordnen und entsprechende Schutzmaßnahmen umsetzen.
Bei der Wiederaufnahme des Reitunterrichts dienen auch die seitens der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)
herausgegebenen Handlungsleitfäden zum Wiederbeginn des Reitunterrichts als Handreichung (siehe hierzu www.pferdaktuell.de/coronavirus). Die aus unserer Sicht relevantesten Eckpunkte haben wir in der Anlage dieses Dokumentes als
Handlungsempfehlung zusammengestellt.
Nutzung von Reithallen – Aktualisierung per 6. Mai 2020 20.00 Uhr: Die per 4. Mai gültigen Lockerungen in Bezug auf
Sportstätten im Freistaat Sachsen gelten vorerst nur für „Außensportstätten“. Eine Lockerung im Hinblick auf die Öffnung
von „Innensportanlagen“, somit auch Reithallen, ist durch die sächsische Regierung erst ab dem 18. Mai vorgesehen. Wer
bis dahin individuelle Lösungen anstrebt, muss bei dem für ihn zuständigen Gesundheitsamt eine Sonderregelung erbitten.
Entsprechende Argumente stellen wir gern bereit.
Versammlungen, Vorstandssitzungen, Turniere, Veranstaltungen, Seminare
Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben bis auf einige Ausnahmen weiterhin untersagt.
Erlaubt sind dabei bspw. ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50
Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen hier einen
Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Vorstandssitzungen sind gemäß FAQ zur SächsCoronaSchVO den Sitzungen kommunaler Räte gleichgestellt. Sie sind somit
unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Gleichwohl gilt, dass die Durchführung von Sitzungen, soweit
möglich, bis zur Aufhebung der Corona-bedingten Beschränkungen zu vermeiden ist. Dabei sind alle Möglichkeiten zur
zeitlichen Verlegung auszuschöpfen.
Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern bleiben bis einschließlich 31. August verboten.
Die Durchführung von Turnieren, Veranstaltungen, Seminaren bleibt vorerst noch untersagt. Ein Wiederbeginn des
Turniersports sowie weiterer Seminar- und Lehrgangsveranstaltungen im Freistaat Sachsen darf somit erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen. Ausnahmen bilden hier lediglich der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufssportler und
Kaderathleten.
Weiterführende Infos
Ausführliche Infos zum Thema Coronavirus im Pferdesport bietet die Homepage der FN unter www.pferdaktuell.de/coronavirus. Infos zum Coronavirus im Pferdesport im Freistaat Sachsen gibt auf unserer Homepage
www.pferdesport-sachsen.de. Allgemeine Infos sowie die staatlichen Vorgaben sind unter www.coronavirus.sachsen.de
nachzulesen.
Generell bitten wir alle Akteure rund um das Pferd darum, geduldig zu sein und umsichtig und solidarisch zu handeln.
Bleiben Sie gesund!
Landesverband Pferdesport Sachsen e.V.
Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Sachsen
Achtung: Es muss stets beachtet werden, dass die Corona-Lage sehr dynamisch ist und sich die staatlichen Vorgaben schnell
verändern können. Deshalb unterliegen sowohl dieses als auch die genannten Dokumente einem ständigen
Anpassungsprozess. Dieses Dokument nebst Anlage stellt lediglich eine Handlungsempfehlung dar. Grundsätzlich zuständig
ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) sowie die regionalen Behörden der
zuständigen Landkreise bzw. Kreisfreien Städte und deren Gesundheitsämter.

ANLAGE:
Ergänzende Handlungsempfehlungen zur Wiederaufnahme des Unterrichtes und Trainings in Pferdesportvereinen und -
betrieben im Freistaat Sachsen unter den Maßgaben des Corona-Infektionsschutzes
- Pferdesportschüler müssen alt genug sein, um die Notwendigkeit der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen
zu verstehen und danach zu handeln.
- Pferdesportler, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen, wie z.B. Vorerkrankungen oder Allergien mit
asthmatischen Beeinträchtigungen zur Corona-Risikogruppe zählen, können nicht in allgemeine Reitgruppen,
Voltigier- und Fahrunterricht integriert werden. Für sie müssen individuelle Lösungen/Einzelunterricht mit
entsprechenden Zeitfenstern gefunden werden oder generell zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden.
- Um den persönlichen Kontakt zu vermeiden, sind telefonische/elektronische Anmeldungen zu empfehlen.
Gleiches gilt für die Abrechnung: Rechnungsstellung/Lastschriftverfahren sind zu nutzen. Etwaige 10er-Karten sind
möglichst von den Pferdesportlern eigenständig zu führen.
- Pferdesportler sollen disziplinübergreifend fertig ausgerüstet/umgezogen auf die Anlage kommen.
- Unmittelbar nach dem Betreten der Anlage ist auf direktem Wege der Sanitärbereich aufzusuchen und sich
entsprechend gründlich die Hände zu waschen und ggf. zu desinfizieren, bevor weitere Gegenstände, wie z.B.
Putzzeug etc. angefasst werden können.
- Einweghandtücher sind zu benutzen.
- Da es sich bei Sportanlagen, die zu Trainingszwecken betreten werden, nicht um öffentlichen Raum im Sinne der
Definition der SächsCoronaSchVO handelt, gilt die Kontaktbeschränkung auf nur Angehörigen des eigenen
Hausstandes sowie eine weitere nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin/Partner nicht. Die
entsprechenden Abstands- und Hygienevorgaben müssen jedoch eingehalten werden.
- Aufgrund der Verpflichtung zur bestmöglichen Minimierung der Personenkontakte auf der Pferdesportanlage,
können Eltern – sofern ausreichend geeignetes Beaufsichtigungspersonal vorhanden ist – gebeten werden, diese
nicht zu betreten.
- Durch Gruppeneinteilung und vorgegebene Zeitfenster kommen nur dieselben Reitschüler, Fahrer und Voltigierer
zusammen. Dies wird dokumentiert.
- Eine verantwortliche Person des Vereins/Betriebs sollte die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben
bei der Vorbereitung und Pflege der Pferde am Stall beaufsichtigen bzw. Tipps und Hinweise geben. Hier ist ein
solidarisches Miteinander besonders wichtig.
- Putzplätze auf der Anlage müssen „entzerrt“ werden, sodass ausreichend Platz zwischen den Pferdesportschülern
ist. Eventuell müssen draußen Anbindeplätze eingerichtet oder aufgebaut werden.
- Im Eingangsbereich zu den Stallungen sollten, sofern verfügbar, zusätzliche Spender mit Handdesinfektionsmitteln
angebracht werden.
- Sofern Pferdesportschüler beim Vorbereiten und Abpflegen des Pferdes Hilfe benötigen, obliegt es dem
Trainer/Ausbilder, diese gemäß behördlicher Kontaktvorgaben mit möglichst geringer Helferzahl sicherzustellen.
Im besten Fall übernimmt der Trainer/Ausbilder oder die verantwortliche Person des Vereins/Betriebs die
Vorbereitung des Pferdes.
- Betreten der Sattelkammern nur nacheinander und mit entsprechendem Abstand.
- Das Tragen eines Mundschutzes beim Aufenthalt im Stall, in den Sattelkammern, auf den Stallgassen und an den
Sanitärräumen obliegt den behördlichen Vorgaben. Im Freistaat Sachsen gibt es aktuell keine allgemeine
Maskenpflicht. Es wird jedoch dringend empfohlen, im öffentlichen Raum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
und Mund und Nase durch einen einfachen Mundschutz oder beispielsweise durch ein Tuch oder einen Schal
abzudecken. Dadurch kann insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen für sich und andere das Risiko von
Infektionen reduziert werden.
- Für jedes Schulpferd ist eigenes Putzzeug zu benutzen und nach der Benutzung zu reinigen und ggf. die Griffflächen
zu desinfizieren.
- Nach dem Abpflegen der Pferde ist wiederum der Sanitärbereich aufzusuchen und sich abermals gründlich die
Hände zu waschen sowie ggf. zu desinfizieren, bevor der Heimweg angetreten wird.
Besonderheiten für den Reitunterricht:
- Im Gegensatz zur Phase der Notbewegung ist aktive Unterrichtserteilung möglich.
- Der Reitlehrer/Ausbilder kann pro 200m² Reitfläche einen Reitschüler unterrichten (vier Pferde bei 20x40m Platz,
sechs Pferde bei 20x60m Platz ggf. auf größeren Außenplätzen mehr Pferde). Vorgegebene Abstände zwischen
den Reitschülern (Pferden) und dem Reitlehrer/Trainer sind einzuhalten.
- Eine Reitgruppe muss erst die Reitbahn verlassen haben, bevor die nächste diese betritt. Ein etwaiger
Pferdewechsel ist vom Ausbilder/Trainer unter Wahrung der Abstandsregeln sicherzustellen.

- Es werden Anwesenheitszeiten vorgegeben, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall/auf der
Pferdesportanlage befinden, zu minimieren.
- Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter muss diese dokumentieren.
- Die einzelnen Pferde müssen nachweislich den Reitern zugeordnet werden. Dies ist ebenfalls zu dokumentieren.
- Die Anzahl der Helfer z.B. beim Springen ist je nach Größe des Platzes auf eine, ggf. zwei Personen zu begrenzen.
Besonderheiten für den Fahrunterricht
- Im Gegensatz zur Phase der Notbewegung ist aktive Unterrichtserteilung möglich.
- Beim Anspannen und beim Abspannen der Pferde darf eine weitere Person aktiv helfen, dabei sind die
Abstandsregeln einzuhalten. Eine Person sichert die Pferde und die zweite Person spannt die Pferde an.
- Geschirre werden nur von einer Person aus der Geschirrkammer geholt und zu den Pferden gebracht, die weit
auseinander angebunden sind.
- Gearbeitet wird nur mit Handschuhen.
- Vorne auf dem Wagen bzw. Kutsche dürfen sich nur der Fahrschüler und Fahrlehrer/Ausbilder aufhalten.
- Es dürfen nicht mehr als drei Personen auf der Kutsche bzw. dem Wagen sein.
- Es werden Anwesenheitszeiten vorgegeben, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall/auf der
Pferdesportanlage befinden, zu minimieren.
- Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter muss diese dokumentieren.
- Das Tragen eines Mundschutzes durch den Fahrlehrer/Beifahrer und den Fahrschüler während des Fahrunterrichts
auf dem Kutschbock ist aufgrund der Nähe zwischen beiden zunächst Pflicht und richtet sich nach behördlichen
Vorgaben/Empfehlungen
Besonderheiten für den Voltigierunterricht
- Im Gegensatz zur Phase der Notbewegung ist aktive Unterrichtserteilung mit Voltigieren möglich.
- Gruppenunterricht oder Übungen mit zwei oder mehr Voltigierern auf dem Pferd sind nicht zulässig, solange die
Abstandsregelung von 1,5m gilt. Es darf immer nur ein Voltigierer auf dem Pferd sein.
- Das Fertigmachen des Pferdes zum Voltigieren (Putzen und Aufgurten) darf nur von einer Person durchgeführt
werden.
- Das Aufwärmen für das Training muss mit genügend Abstand zwischen den Voltigierern erfolgen.
- Hilfspersonen, die dem Voltigierer auf das Pferd helfen würden, sind auf Grund des nicht einzuhaltenden
Sicherheitsabstandes nicht gestattet. Folglich können nur solche Voltigierer trainieren, die in der Lage sind alleine
auf das Pferd zu kommen. Steht eine Aufstiegshilfe (z.B. Bank) zur Verfügung, ist über diese auch ein selbstständiger Aufgang möglich.
- Der Trainer/Longenführer kann pro Trainingseinheit max. vier Voltigierer, die mit dem vorgegebenen
Sicherheitsabstand um den Longierzirkel verteilt warten, einzeln nacheinander auf dem Pferd unterrichten.
Vorgegebene Abstände zwischen den Voltigierern und dem Longenführer/Trainer sind dabei ebenfalls
einzuhalten.
- Die vier Voltigierer, die sich auf dem Longierzirkel befinden, müssen erst den Zirkel verlassen haben, bevor die
nächsten diesen betreten.
- Ein sonst übliches Umarmen oder Abklatschen untereinander ist zu unterlassen.
- Beim Stationstraining (z.B. auf dem Holzpferd) sind ebenfalls max. vier Voltigierer zugelassen (nötiger
Mindestabstand ist einzuhalten).
- Es werden Anwesenheitszeiten vorgegeben, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall/auf der
Pferdesportanlage befinden, zu minimieren.
- Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter muss diese dokumentieren.
- Die einzelnen Pferde müssen nachweislich den Voltigierern zugeordnet werden. Dies ist ebenfalls zu
dokumentieren.
Achtung: Es muss stets beachtet werden, dass die Corona-Lage sehr dynamisch ist und sich die staatlichen Vorgaben schnell
verändern können. Deshalb unterliegen sowohl dieses als auch die genannten Dokumente einem ständigen
Anpassungsprozess. Dieses Dokument nebst Anlage stellt lediglich eine Handlungsempfehlung dar. Grundsätzlich zuständig
ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) sowie die regionalen Behörden der
zuständigen Landkreise bzw. Kreisfreien Städte und deren Gesundheitsämter.